Der Betreuer ist generell nicht verpflichtet, Dritte über die Betreuung einer Privatperson zu informieren.
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein Einwilligungsvorbehalt genehmigt wurde. Dann ist der Betreute nicht mehr geschäftsfähig und der Betreuer führt die Geschäfte weiter und muss natürlich von der Betreuungsbedürftigkeit informieren.