Betreuerwechsel – Kann die betroffene Person in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligten tatsächlich die wahren Wünsche äußern?

Insgesamt ist der Erfolg eines Antrages auf Betreuerwechsel maßgeblich davon abhängig, auf welche Weise das Verfahren durch das jeweilige Gericht durchgeführt wird. Dabei besteht erheblicher Spielraum. Wenn z. B. ein Betreuerwechsel nach jahrelanger Führung der Betreuung durch ein und denselben Betreuer erreicht werden soll, steht der Betroffene nachvollziehbar erheblich unter Druck, wenn eben dieser Betreuer der gerichtlichen Anhörung beiwohnt. Gleiches gilt für den Verfahrenspfleger. Insgesamt ist eine Anhörung zum Betreuerwechsel unter gleichzeitiger Anwesenheit aller bisherigen (ggf. seit Jahren eingesetzten) Verfahrensbeteiligten für die betreute Person eine derart belastende und evtl. auch einschüchternde Situation, dass die Gefahr besteht, dass sie dem Druck nicht standhält und von dem zuvor mehrfach und ausdrücklich geäußerten Wunsch, einen anderen Betreuer zu bekommen, letztendlich „gezwungenermaßen“ abweicht. Betreuungsgerichte können sich auch dazu entscheiden, betroffene Personen allein – unter Ausschluss des bisherigen Betreuers – anzuhören. Die Ergebnisse sind dann oft andere.

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