Betreuerhaftung nach Reform des Betreuungsrechts

Für Pflichtverletzungen haftet ein Betreuer nach § 1826 BGB. Diese Vorschrift ist Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche der betreuten Person gegenüber dem Betreuer innerhalb der übertragenen Aufgabenkreise. Mit der Reform des Betreuungsrechts zum 01.01.2023 wurde mit § 1826 Abs. 1 S. 2 BGB eine Beweislastumkehr zu Lasten des Betreuers eingeführt. Das bedeutet, dass der Betreuer beweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft. Schadensersatzansprüche können nach dem Tod der betreuten Person von den Erben gegenüber dem Betreuer geltend gemacht werden.

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