Betreuer – Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz

Betreuer unterliegen zwar nicht der Schweigepflicht des § 203 StGB, wohl aber den Vorgaben der DSGVO und einer zivilrechtlichen Verschwiegenheitspflicht. Diese zivilrechtliche Verschwiegenheitspflicht ergibt sich aus dem Gebot des § 1821 BGB, wonach die Wünsche und/oder der mutmaßliche Wille der betreuten Person zu beachten sind. Es liegt nahe, dass es dem Wunsch und/oder dem mutmaßlichen Willen einer betreuten Person zuwiderlaufen wird, wenn sensible Daten z. B. über Vermögensverhältnisse an Dritte weitergeben werden, obwohl dies im Rahmen der Betreuungsführung nicht erforderlich ist.

 

Das Betreuungsorganisationsgesetz enthält mit § 20 BtOG eine konkrete Regelung zum Datenschutz für Betreuer: Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betreuer nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 184 bis 1881 BGB erforderlich ist.

 

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