In Fällen, in denen das Betreuungsgericht gewisse Handlungen des Betreuers – zum Beispiel Kontoauflösung, Überweisungen, Kündigung eines Mietverhältnisses oder Auflösung der Wohnung – genehmigt hat, bedeutet das nicht automatisch, dass der Betreuer wegen dieser Handlungen nicht mehr haftet. Vielmehr obliegt dem Betreuer eine selbständige Prüfungspflicht.
Nur ausnahmsweise kann der Betreuer vom Vorwurf pflichtwidrig schuldhaften Verhaltens entlastet werden – so etwa dann, wenn es bei der Genehmigung um wesentliche Rechtsfragen geht, dem Betreuungsgericht alle für deren Beantwortung maßgebenden Tatsachen bekannt sind und der Betreuer, zumal wenn er juristisch nicht vorgebildet ist, davon ausgehen darf, beim Abschluss des genehmigten Rechtsgeschäfts pflichtgemäß zu handeln. Somit gilt für Berufsbetreuer, die meistens Rechtsanwälte sind und eine juristische Vorbildung haben, sicherlich ein strengerer Maßstab.
Eine Genehmigung des Betreuungsgerichts stellt demnach nicht allgemein eine Befreiung von der Schadensersatzpflicht dar und der Betreuer ist weiterhin für die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen verantwortlich.
(BGH Beschl. vom 18.09.2003; BGH NJW 2004,220)
Patricia Richter
Rechtsanwältin, LL.M.