Bei dem Betreten der Wohnung des Betreuten gegen dessen Willen handelt es sich um einen hoheitlichen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG). Denn der Betreuer tritt nicht als Privatperson auf, sondern nimmt kraft staatlicher Ermächtigung eine Aufgabe der öffentlichen Fürsorge wahr.
BVerfGE 10, 302; BVerfGE 58, 208; BGHZ 145, 297
Ein derartiger Grundrechtseingriff kann ohne spezialgesetzliche Grundlage nur unter den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 7 Alt. 1 GG gerechtfertigt sein, wenn unmittelbar eine gemeine Gefahr oder eine Lebensgefahr für einzelne Personen abgewendet werden soll.