Besuchsverbot

Vielfach werden in Krankenhäusern entweder von den Krankenhäusern selbst oder von Altenheimen oder auch von Betreuern gegenüber Familienangehörigen Besuchsverbote ausgesprochen. Zwar können Besuchsverbote im Einzelfall zur Wahrung des Wohles des Vollmachtgebers/Betreuten (schwere gesundheitliche Gefahr usw.) notwendig sein. Vielfach werden Sie allerdings zur Vorbereitung einer Erbschleicherei getätigt oder weil in den Krankenhäusern oder in den Altenheimen eigenmächtiges Handeln vertuscht werden soll, bzw. eine Kontrolle schlichtweg nicht gewünscht wird. Im Rahmen einer einfachen Verfügung kann man sich, soweit es sich um Angehörige handelt, hiergegen an das Familiengericht wenden (Urteil des Bundesgerichtshofs XZR 94/N2). Gerade beim Umgangsrecht mit den Familienangehörigen handelt es sich um ein Recht, das der Aufrechterhaltung persönlicher, verwandtschaftlicher und sozialer Kontakte dient. Nahe Verwandte untereinander haben eigene Rechte auf Kontaktaufnahme (Artikel 6, Artikel 2, Artikel 1 GG). Dies sind verfassungsrechtliche Vorgaben, die beachtet werden müssen.

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