Bestimmungen für Betreuer zum Aufgabenbereich „Umgangsregelung“ sind mit § 1834 BGB gesetzlich neu geregelt worden.

Warum?

Es wurde damit die dringende Klarstellung herbeigeführt, dass Betreuer i. V. m. § 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB Befugnisse für Umgangsregelungen ausdrücklich nur durch die gerichtliche Anordnung dieses Aufgabenkreises erhalten.

Was bedeutet das?

Wenn dieser Aufgabenkreis nicht mit gerichtlichem Beschluss auf den Betreuer übertragen wurde, ist er nicht dazu befugt, Besuchs- und Kontaktverbote auszusprechen.

Wie lange es dauern wird, bis wirklich alle Betreuer ihre Entscheidungen flächendeckend im Hinblick auf Kontakt- und Besuchsverbote an diesen Gesetzesvorgaben orientieren, bleibt abzuwarten.

Anhand von Berichten, die seit Anfang dieses Jahres von Betroffenen und Angehörigen an die Kester-Haeusler-Stiftung verfasst wurden, ist jedenfalls festzustellen, dass Betreuer in Einzelfällen nach wie vor Besuchs- und Kontaktverbote verhängen ohne dass der entsprechende Aufgabenkreis übertragen wurde und weiterhin ohne dass eine konkrete Gefährdung für die betreute Person oder für das Vermögen der betreuten Person vorliegt. In einigen Fällen wird von Betreuern nicht einmal versucht, eine konkrete Gefährdung substantiiert vorzutragen.

Diese konkrete Gefährdung ist jedoch – zusätzlich zur Anordnung des Aufgabenkreises – unabdingbare Voraussetzung für eine Umgangsregelung. Die Tatsachen, die die Gefährdung belegen, sind vom Betreuer genau zu benennen, ggf. sogar zu recherchieren und zu verifizieren. Eine bloße Vermutung ist nicht ausreichend.

Es handelt sich dabei ausdrücklich um Einzelfälle. Jedoch ist jeder Einzelfall einer zu viel, denn in der Regel handelt es sich um krankheitsbedingt weitgehend hilflose betreute Personen, die erst recht auf eine an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichtete Betreuung angewiesen sind.l

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