Bedarf für die Bestellung eines Kontrollbetreuers (§ 1897 Abs. 3 BGB) besteht nicht bereits dann, wenn der Vollmachtgeber seine Rechte aus dem zu Grunde liegenden Auftragsverhältnis krankheitsbedingt nicht mehr selbst wahrnehmen bzw. den Bevollmächtigten nicht mehr selbst kontrollieren kann.Eine Vorsorgevollmacht wurde in der Regel ja gerade für Tage der Gebrechlichkeit und Krankheit erteilt. Hinzukommen müssen folglich vielmehr klare Anhaltspunkte für ein Überwachungsbedürfnis beim Bevollmächtigten, wie z.B. dessen Ungeeignetheit in Finanzdingen, dessen Unredlichkeit etc.
Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)