Stirbt der Betreute, so endet auch das Amt des Betreuers automatisch. Ein Aufhebungsbeschluss des Gerichts ist hierzu nicht notwendig. Wie die Totenfeier gestaltet werden soll, bestimmt derjenige, dem die Totenfürsorge zusteht. Das bestimmt sich nach dem geäußerten Willen des Betreuten. Liegt ein solcher geäußerter Wille des Betreuten nicht vor, so haben in der Regel die nächsten Angehörigen die Totenfürsorge inne. In einigen Bestattungsgesetzen der Länder ist zum Teil geregelt, dass der Betreuer, der die Personenfürsorge inne hatte, auch die Bestattungsmodalitäten regeln kann. Nur im Rahmen einer Notmaßnahme ist der Betreuer jedoch berechtigt, sich um die Bestattung zu kümmern. Eine solche Notsituation liegt dann vor, wenn die Erben und Angehörigen des Betreuten unbekannt sind oder aber sich um nichts kümmern.
Tanja Stier
Rechtsanwältin