Beschwerdebefugnis der Eltern

Den Eltern eines Betreuten steht nach § 335 Ab. 1 Nr. 1 FamFG die Beschwerdebefugnis zu. Das heißt die Eltern des Betroffenen haben wie in § 303 FamG als privilegierte Verwandte die Möglichkeit in Betreuungssachen Rechtsmittel einzulegen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Eltern bereits in erster Instanz beteiligt waren.

Themen
Alle Themen anzeigen