Beendigung der Unterbringung durch Betreuer

Wenn das Gericht die Unterbringung genehmigt hat, ist es grundsätzlich die Entscheidung des Betreuers, ob er von dieser Genehmigung auch Gebrauch macht. Die Unterbringung muss im Allgemeinen zum Wohl des Betreuten erfolgen. Der Betreute ist dann zu entlassen, wenn die Voraussetzungen für die Unterbringung weggefallen sind.
Dementsprechend ist der Betreuer dazu verpflichtet, die Unterbringung auch vor Ablauf der gerichtlich festgesetzten Unterbringungsfrist – also vorzeitig – zu beenden, wenn die medizinischen Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr vorliegen. Der Betreuer hat die Entlassung zu veranlassen, er trägt die die Verantwortung für die Freiheitsentziehung. Er hat die Entlassung des Betreuten ggf. sogar gegen ärztlichen Rat zu veranlassen. Der Betreuer muss das Gericht über die Beendigung der Unterbringung informieren.
Nach § 337 FamFG kann das Gericht in Unterbringungssachen die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (z. B. Kosten und Gebühren eines Rechtsanwalts) ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen.

Themen
Alle Themen anzeigen