Auskünfte über Vermögen werden von Betreuern oft zurückgehalten

Wir kennen leider viele Fälle, in denen die Betreuten von Betreuern in Unkenntnis über ihre finanzielle Lage gelassen werden. Eine gesetzliche Bestimmung, die den Betreuer verpflichten würde, dem Betreuten Auskünfte über den Stand des Vermögens zu erteilen gibt es nicht. Es geschieht sehr oft, dass Betreuer den Betroffenen die Kontoauszüge nicht vorlegen und die Banken sich ebenfalls weigern, Auskünfte zu geben. Unserer Meinung nach handelt es sich dabei um einen untragbaren Zustand, der durch den Gesetzgeber so schnell wie möglich klar geregelt werden muss.
Der Sinn des Betreuungsrechts liegt nicht darin, Betreute zu bevormunden und im Ungewissen zu lassen, sondern sie soweit es geht selbstständig handeln zu lassen, bzw. sie in selbstbestimmten Handeln – soweit möglich – zu unterstützen. Dazu gehört unserer Meinung nach selbstverständlich auch die Information über Vermögen und Kontostände
Es kommt bei diesem Thema immer auf viele Einzelheiten des jeweiligen Falles an, so z. B. ob der Betreute geschäftsfähig ist, ob ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde etc.
Eine direkte Auskunftspflicht über den Bestand und die Verwaltung des Vermögens besteht seitens des Betreuers nur gegenüber dem Betreuungsgericht.

Er muss dem Gericht entweder (in der Regel wird dies so gehandhabt) in regelmäßigen Abständen unter Vorlage von Belegen eine Rechnungslegung erteilen. Er kann aber auch zu jeder Zeit vom Gericht aufgefordert werden,  außerplanmäßige Auskünfte über die Vermögenslage und den Verbleib des Vermögens zu erteilen.
Vor allem dann wenn ggf. Bedenken bestehen, ob der Betreuer die Vermögensverwaltung ordnungsgemäß durchführt, muss das Betreuungsgericht informiert werden. Dieses ist befugt, Nachforschungen anzustellen und Auskunft zu verlangen und andere Maßnahmen zu ergreifen. Gegebenenfalls kann das Gericht auch einen Gegenbetreuer bestellen, der den Betreuer kontrolliert.
Die Rechtsprechung bekräftigt immer wieder, dass Betreute in ihrer Lebensführung nicht nach Gutdünken des Betreuers eingeschränkt werden dürfen, wenn es die finanziellen Verhältnisse zulassen.
Den Betreuer trifft die Pflicht, das Vermögen bestmöglich zu sichern und zu mehren. Das Handeln des Betreuers muss auf das Wohl und die vermögensrechtlichen Interessen des Betreuten gerichtet sein. Es geht darum, dass der Betreute durch die richtige Verwaltung sein Vermögen möglichst lange erhalten kann, um damit seinen Unterhalt bestreiten zu können. Zu beachten ist für den Betreuer allerdings unbedingt, dass es keineswegs statthaft ist, den Betreuten bei entsprechender Vermögenslage „knapp“ zu halten. Es gehört vielmehr zu seinen gesetzlichen Pflichten, dem Betreuten seine Lebenslage und den früher gepflegten Lebensstil zu erhalten. Die Wünsche und der Wille des Betreuten nach einem vertretbaren Luxus im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten sind maßgebend (Wunschbefolgungspflicht).

25.04.2018

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