Gemäß § 1835 a BGB können ehrenamtliche Betreuer wahlweise den konkreten Ersatz ihrer Auslagen wie Fahrt-, Brief- und Telefonkosten anhand einer Einzelaufstellung oder aber eine Pauschale in Höhe von derzeit 323,– EUR jährlich geltend machen.
Nach aktueller Rechtslage ist der Aufwendungsersatz zu versteuern.
Geplant ist daher vom Gesetzgeber die Aufnahme des Aufwendungsersatzes in den Anwendungsbereich des sogenannten
Übungsleiterfreibetrages von derzeit steuerfreien 2.100 EUR (§3 Nr. 26 EStG).
Man erhofft sich dadurch eine steigende Anzahl ehrenamtlicher Betreuer.
Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)