Vorsicht ist geboten, wenn eine Vorsorgevollmacht errichtet wurde, diese aber über Jahre hinweg – aus welchen Gründen auch immer – nicht in Gebrauch genommen wurde, obwohl die Voraussetzungen dafür vorgelegen haben und deshalb in Unkenntnis der Vollmacht durch das Gericht ein gerichtliches Betreuungsverfahren eingerichtet wurde.
Wenn der Betroffene (Vollmachtgeber) nunmehr mit der Begründung des Bestehens einer Vorsorgevollmacht die Aufhebung der Betreuung anstrebt besteht die Gefahr, dass es hinsichtlich der Akzeptanz der Vollmacht durch das Gericht zu erheblichen Schwierigkeiten kommt. Es wird in einem solchen Fall u. U. der Standpunkt vertreten, dass durch den jahrelangen Nichtgebrauch und die Nichteinführung der Vollmacht in das Betreuungsverfahren der Bevollmächtigte zum Ausdruck gebracht hat, dass offensichtlich keine Bereitschaft dazu bestand, die Vollmacht auszuüben. Dies kann bedeuten, dass die Betreuung bei (Vorliegen der Betreuungsvoraussetzungen) weiterhin bestehen bleiben muss. Es ist ebenfalls damit zu rechnen, dass innerhalb der gerichtlichen Überprüfung das Verhalten des Bevollmächtigten in der Vergangenheit (während des Betreuungsverfahrens) genauer betrachtet und beurteilt wird. Je nach Lage des Falles kann dies bedeuten, dass der Bevollmächtigte sich als nicht ebenso gut wie ein Betreuer dazu geeignet erweist, die Angelegenheiten für den Betroffenen wahrzunehmen. Das Ergebnis wäre, das es bei der Betreuung bleibt.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang weiterhin, dass eine solche Konstellation darüber hinaus aber nicht automatisch die Annahme rechtfertigt, dass der Betreuer auch noch mit der Befugnis ausgestattet werden darf, die Vollmacht zu widerrufen. Dafür gelten grundsätzlich die von der Rechtsprechung festgelegten strengen Voraussetzungen.
s. zu diesen Themengebieten auch BGH, Beschluss v. 06.07.2016, AZ: XII ZB 131/16