Wir sind auf eine betreuungsrechtliche Situation aufmerksam geworden, die hohe praktische Relevanz besitzt und für ehemals Betreute von erheblicher Bedeutung sein kann. Es geht um die Frage, ob – wenn eine Betreuung aufgehoben wurde – die Betreuer verpflichtet sind, Dritte (z. B. Banken, Behörden, Vertragspartner), die mit dem Betreuten während der Betreuung in Kontakt standen, über die Aufhebung der Betreuung zu informieren. Denn nicht bei jedem Betreuer kann man davon ausgehen, dass er diese letzte – unserer Meinung nach selbstverständliche – „Amtshandlung“ zum Wohle des Betreuten noch durchführt.
Recherchen haben ergeben, dass es unverständlicherweise offensichtlich keine dahingehende gesetzliche Pflicht für Betreuer gibt. Es hängt wohl allein davon ab, wie die Betreuer im Einzelfall darüber denken und vor allem inwieweit sie „mitdenken“. Denn es liegt auf der Hand, dass dadurch natürlich Missverständnisse und Komplikationen für den ehemals Betreuten auftreten können.
Zwar gibt es Betreuer, die ihre Fürsorgepflicht für den Betroffenen ernst nehmen und nach Aufhebung der Betreuung beispielsweise ein kurzes Rundschreiben an alle in Frage kommenden Dritten schicken mit dem Hinweis, dass die Betreuung aufgehoben wurde und ab sofort alle Korrespondenz wieder ausschließlich über den ehemalig Betreuten geführt wird. Dies tun aber längst nicht alle. Deshalb kann es dazu kommen, dass z. B. Behörden, die nicht informiert wurden, ihre Bescheide immer noch an die ehemaligen Betreuer schicken. Wenn diese es mit ihrer „Nichtzuständigkeit“ ganz genau nehmen, leiten sie die Post nicht an den ehemals Betreuten weiter, der weiß nichts davon und wird möglicherweise am Ende mit hohen Mahnkosten oder Zwangsgeld belastet.