Seit Anfang des Jahres 2018 sind Banken nach § 154 Abs. 2a AO grundsätzlich dazu verpflichtet, auch von Betreuern und Bevollmächtigten als Verfügungsberechtigte bei Bankgeschäften die persönliche Identifikationsnummer zu erheben und in die Datenbank aufzunehmen. Hintergrund ist die Bekämpfung krimineller Zwecke, insbesondere zur Verhinderung unerlaubter Bankgeschäfte und der Geldwäsche. Jedes Kreditinstitut ist dazu verpflichtet, eine Datei zu führen, in der es bezüglich jedes Kontos bestimmte Daten (darunter nunmehr auch die Identifikationsnummern von Betreuern und Bevollmächtigten) bereitzuhalten hat, auf die die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jederzeit in automatisierten Verfahren zugreifen kann.
Allerdings können bezüglich dieser Vorlagepflicht nach § 154 Abs. 2d AO Ausnahmen für gesetzliche Betreuer und andere Verfügungsberechtigte gemacht werden:
Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen v. 11.12.2017, IV A 3-S 0325/17/10001 (BStBl I 2017, 1604) kann auf die Erhebung der steuerlichen Ordnungsmerkmale (Bekanntgabe der ID-Nummer) verzichtet werden bei Vormundschaften und rechtlicher Betreuung nach den §§ 1896 ff.
28.02.2018