Nach § 1902 BGB hat der Betreuer die Befugnis, für den Betreuten die Aufgabenkreise wahrzunehmen und zu organisieren. Welche Aufgabekreise der Betreuer wahrnehmen und organisieren kann, hängt davon ab, welche Aufgabenkreise ihm vom Vormundschaftsgericht durch Beschluss übertragen wurden.
Der Umfang der Aufgabenkreise ist in § 1901 BGB geregelt. Übt der Betreuer den Aufgabenkreis der Vermögenssorge aus, so hat er gegenüber Dritten durchaus einen Anspruch auf Auskunft bezüglich Kontoauszüge des Betreuten, um die Finanzen des Betroffenen prüfen zu können.
Jedoch kann der Betreuer von dem Dritten nicht die Herausgabe von Unterlagen und sonstigen Briefen des Betroffenen verlangen, da dies keinem der Aufgabenkreise entspricht. Zudem fehlt diesem Verlangen der vollstreckungsfähige Inhalt.
AG Halbersleben, 6 C 601/07
Tanja Stier
Rechtsanwältin