Bereits 2001 hat der BGH die Zulässigkeit der ambulanten Zwangsbehandlung mangels gesetzlicher Grundlage im Betreuungsrecht abgelehnt.
Somit darf eine Zwangsbehandlung nur im Rahmen einer stationären Unterbringung erfolgen, § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 01.02.2006 (FamRZ 2006, 615ff.) die Zulassung einer solchen Behandlung unter bestimmten Voraussetzungen bejaht.
So muss der Betreuer zunächst die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung übertragen bekommen haben.
Für die Zwangsbehandlung benötigt er die Genehmigung des Betreuungsgerichts, § 1906 Abs. 1 Nr.2 BGB.
Die Genehmigung sollte im Hinblick auf eine bestimmte Behandlung erteilt werden und sie nach Art, Dauer und Inhalt festlegen.
Schließlich muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Das bedeutet, dass der drohende Gesundheitsschaden stets so gewichtig sein muss, dass er den mit der Unterbringung verbundenen Freiheitseingriff zu rechtfertigen vermag.
Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)