Akteneinsicht

Über die Gewährung der in einem Betreuungsverfahren beantragten Akteneinsicht hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung widerstreitender Interessen der Beteiligten zu entscheiden (§ 13 FamFG). Dabei ist auf Seiten des Betreuten insbesondere dessen informationelles Selbstbestimmungsrecht zu beachten. Die Ablehnung der Akteneinsicht durch einen geschäftsfähigen Betreuten dürfte in der Regel dazu führen, dass selbst einem nahen Angehörigen die Akteneinsicht zu verwehren ist. Allerdings haben die Erben des Betreuten nach dessen Tod ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht zwecks Klärung von Art und Umfang der Erbschaft.

Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)

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