Abgabe der eidesstattlichen Versicheung durch den Betreuer

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass der zur Vermögensvorsorge bestellte Betreuer auch dann zur Abgabe der eidesstattlichen Versicheurng berechtigt und verpflicht ist, wenn kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist.

Auch dann wenn der Betreute noch eigene Erklärungen ohne Einwiliigung des Betreuers abgeben kann, also kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, begründet die Bestimmung des § 1902 BGB den Betreuer nicht zur Vertretung des Betreuten, sondern verpflichtet den Betreuer vielmehr. Es ist zwar grundsätzlich so, dass die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung den Betreuten persönlich trifft, es handelt sich jedoch nicht um eine sogenannte höchstpersönliche Verpflichtung, die allein vom Schuldner erfüllt werden kann. Bei der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist somit die Vertretung prinzipiell möglich. Der Betreute, der prozessfähig ist und bei dem kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist kann die eidesstattliche Versicherung selbst abgeben. Daneben ist jedoch auch der Betreuer als gesetzlicher Vertreter berechtigt, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, wenn der Betreuer für die Vermögenssorge bestellt wurde. Der Gerichtsvollzieher hat nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob der Betreuer oder Betreute die eidesstattliche Erklärung abzugeben hat. Es gibt keinen grundsätzlichen Vorrang des Betreuers bezüglich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

BGH, Beschluss vom 14.08.2008 – 1 ZB 20/08

Tanja Stier

Rechtsanwältin

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