Das Zentrale Vorsorgeregister

Vorsorgevollmacht.jpgDie Bundesnotarkammer führt seit 2004 das Zentrale Vorsorgeregister, in dem Vorsorgevollmachten eingetragen werden können. Sinn und Zweck dieser Registrierung ist es, den Vormundschafsgerichten bei Bedarf die Suche nach einem Bevollmächtigten zu erleichtern. Denn was nützt eine Vorsorgevollmacht, wenn sie im Fall des Falles nicht gefunden wird? Ein Arzt braucht z. B. die Einwilligung zu einer lebensgefährlichen Operation und beantragt beim Gericht die Bestellung eines Betreuers. Die Gerichte können vor Anordnung einer Betreuung über einen besonders geschützten Bereich im Internet bzw. über das Justiznetz beim Register anfragen und klären, ob es eine Vorsorgevollmacht gibt. Diese Anfrage beim Zentralen Vorsorgeregister ist zu jeder Zeit und dadurch selbst in Eilfällen noch möglich. Ist die Vollmacht registriert, kann das Gericht dem Arzt mitteilen, dass eine Vertrauensperson vorhanden ist, an die er sich wenden kann. Zwar muss das Gericht immer ermitteln, ob es Verfügungen gibt. Wenn aber die Operation bald durchgeführt werden muss, kann das Gericht keine umfangreichen Ermittlungen anstellen und muss einen Betreuer bestellen. Die kosten für eine Registrierung sind aufwandsbezogen und richten sich nach der Vorsorgeregister-Gebührensatzung. Der Aufwand wird daran gemessen, wie die Meldung zum Register (Internet oder Post) und die Abrechnung erfolgen. Auch die Zahl der gemeldeten Bevollmächtigten ist von Bedeutung. So beträgt die Gebühr für Internet-Meldungen 15,50 Euro. €. Wenn die Abrechnung per Lastschrifteinzug erfolgt, beträgt die Gebühr 13,- Euro. Wenn mehr als ein Bevollmächtigter registriert werden soll, fallen für jeden weiteren Bevollmächtigten zusätzlich 2,50 Euro an. Bei Registrierungen, die per Post zugesandt werden, erhöhen sich die Gebühren um 3,- Euro. Der Zuschlag für jeden weiteren Bevollmächtigten beträgt 3,- Euro.

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