Gemäß § 1908 b Abs. 3 BGB kann das Vormundschaftsgericht in diesem Fall einen Betreuer entlassen, weil dessen Eignung, die Angelegenheit des Betroffenen zu besorgen nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Für die Entlassung liegt jeder Grund, der den Betreuer nicht mehr geeignet im Sinne von § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (vgl. Beispiel Oberlandesgericht Familienrechtszeitung 2003, S. 403). Der Grund kann auch anzusehen sein, wenn das Vertrauen zwischen dem Betreuer und dem Betroffenen gestört ist. Wesentlich ist, dass durch den neuen Betreuer das Wohl des Betroffenen erheblich besser gewahrt ist (Vgl. Oberlandesgericht Familienrechtszeitung 2000 S. 1457).