Die Entlassung des Betreuers

Rente_2.jpgGemäß § 1908 b Absatz 1 Satz 1 BGB hat das Vormundschaftsgericht den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Zu beachten ist, dass diese Vorschrift nicht den Fortbestand der Betreuung an sich nicht betrifft, sondern nur die Voraussetzung für einen Betreuerwechsel nennt. Der wichtigsten Entlassungs- bzw. Wechselgrund ist eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Betreuer und Betreuten. Diese Störung kann zum einen in der Person des Betreuers liegen, zum anderen in der Person des Betreuten. Eine Störung wurde von Gerichten beispielsweise bei Verstößen des Betreuers gegen die Abrechnungsehrlichkeit, bei mangelnder Sachkenntnis bei der Vermögensverwaltung oder aber auch bei unüberwindlicher Abneigung des Betreuten gegenüber dem Betreuer. Aber auch andere wichtige Gründe können zur Entlassung des Betreuers führen. Bejaht wird ein solcher wichtiger Grund beispielsweise wenn ein als Betreuer erheblich besser geeigneter Verwandter auftaucht.

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