„Im Stichlassen“ von hilflosen Betreuten – Wie Betreuer sich strafbar machen und warum dies so oft unerkannt bleibt

Wenn Betreuer sich innerhalb der ihnen übertragengen Aufgabenkreise – besonders wichtig in diesem Zusammenhang ist die Gesundheitssorge – nicht oder nur unzureichend um die ihnen anvertrauten Betreuten kümmern, steht die Frage im Raum, ob die Betreuer sich dadurch strafbar machen. Je nachdem wie der Einzelfall sich darstellt, können Straftatbestände wie (schwere) Körperverletzung, Aussetzung, Freiheitsberaubung bis hin zur Tötung – durch Unterlassen – in Betracht kommen.
Der Berufsbetreuer ist Beschützergarant für den Betroffenen kraft seiner Stellung als gerichtlich bestellter Betreuer. Dies gilt ab Rechtskraft des Betreuungsbeschlusses. Unabhängig davon, ob der Betreuer zum Betreuten schon persönlichen Kontakt aufgenommen hat oder nicht. Diese Garantenstellung bedeutet, dass er innerhalb des ihm übertragenen Aufgabenkreises – wenn z. B. die Gesundheitssorge übertragen wurde – Schutzpflichten für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit des Betreuten hat. Wenn diese Schutzpflichten, entweder vorsätzlich oder auch fahrlässig, (durch Unterlassen) verletzt werden und dies in der Folge dazu führt, dass der Betreute geschädigt wird und dies für den Betreuer vorhersehbar und erkennbar war, macht er sich nicht nur zivilrechtlich haftbar, sondern begibt sich auch auf die Ebene des Strafrechts.
In der Öffentlichkeit sind solche Fälle, in denen Betreute durch das Unterlassen erforderlicher Handlungen durch Betreuer teils erheblich geschädigt werden, kaum bekannt. Allerdings sind der Stiftung, die sich wissenschaftlich mit diesem Thema befasst, eine enorme Anzahl von Fällen bekannt geworden.
Beispielsweise liegen Fälle von  Körperverletzung dann vor, wenn hier eine Anzeige erfolgte. Ausnahme: Wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, dann wird die Staatsanwaltschaft von sich aus tätig. Dies bedeutet, strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfahren gegen Betreuer werden erst dann eingeleitet, wenn eine dritte Person – denn die Betroffenen selbst sind dazu meist nicht (mehr) in der Lage – von den Vorgängen überhaupt erfährt und dann Strafantrag stellt. Wenn Betreute keine Angehörigen oder sonst nahestehende Personen haben, die sich irgendwann einschalten, fällt ein solch folgenschweres Betreuerverhalten in der Regel nie auf. Wo kein Kläger, da kein Richter.

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