Eine ältere Damen hatte eine gesetzliche Betreuung beantragt, da sie sich gesundheitlich für
sehr schwach hielt und den Pressemitteilungen und Veröffentlichungen der Justizminister
glaubte, dass es sich bei Betreuungen um etwas Gutes handelt. Sie hatte nur die Betreuung
über ihre Vermögenssorge beantragt. Allerdings gab es keinen Einwilligungsvorbehalt. Sie
war nicht entmündigt bzw. geschäftsunfähig.
Sie hoffte, dass die Betreuung ihr hilft, wenn sie es selbst nicht schafft. Was die Dame fatal
feststellen musste, war, dass die Kreditinstitute sie diskriminierten. Sie gaben ihre keine
Auszahlungen von ihrem Sparkonto mehr und die Kreditkarte wurde trotz Guthaben gesperrt,
obwohl sie nicht unter einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stand, wurde bei jeder
Handlung; die sie vornahm, die Betreuerin gefragt. Die neue Bank, die sie auswechselte,
meinte, dass sie als Betreute nicht einmal eine Girokarte erhält. Man sieht, dass man durch die
Betreuung sehr leicht im guten Glauben, dass man hier eine Hilfe bekommt, völlig
stigmatisiert wird und als Betreuter in eine Ecke eines Geschäftsunfähigen gestellt wird,
obwohl überhaupt kein Einwilligungsvorbehalt, der die Geschäftsunfähigkeit bestätigen
würde, vorlag.
Bevor Sie eine Betreuung beantragen, sollten Sie sich bei einem Rechtsexperten, der sich mit
dem Gebiet wirklich auskennt, informieren, welche anderen Möglichkeiten es hier für Sie
gibt.