Betreuung – Familienschutz geht vor

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 31.03.2021 entschieden, dass Artikel 6
Abs. 1 Grundgesetzt eine bevorzugte Berücksichtigung der (nahen) Familienangehörigen
jedenfalls dann gebietet, wenn eine tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere
Bindung besteht.

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