Wenn der Betroffene es ablehnt, mit dem zur Begutachtung bestellten Sachverständigen zu kommunizieren

Vorsicht! Auch wenn der Betroffene die Befragung und die körperliche Untersuchung durch einen Arzt, der vom Betreuungsgericht zum Sachverständigen in einem Betreuungsverfahren bestellt wurde, ablehnt, kann u. U. trotzdem ein Gutachten erstellt werden. Denn der persönliche Eindruck, den der Sachverständige trotz Verweigerung des Betroffenen von diesem bekommt, kann in Zusammenhang mit dem ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und den Angaben von bisher behandelnden Personen eine für das Betreuungsgericht ausreichende Grundlage für ein Gutachten über die Notwendigkeit einer Betreuung darstellen.
Ein in einem anderen Verfahren über den Betroffenen eingeholtes Gutachten kann nur dann als Grundlage verwendet werden, wenn es nach § 411a ZPO in das Betreuungsverfahren eingeführt wurde. Darüber hinaus muss dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden sein, zu den Ausführungen des zu verwertenden Gutachtens in dem aktuellen Betreuungsverfahren Stellung zu nehmen.
BGH, Beschluss v. 27.04.2016, AZ: XII ZB 611/15

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