Welcher Staat ist zuständig?

Die Frage, welcher Mitgliedsstaat für die Belange des Betroffenen letztendlich zuständig ist, richtet sich grundsätzlich danach, wo der betroffene Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 5).  Wenn der Betroffene in einen anderen Vertragsstaat zieht und künftig dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind die Behörden des neuen Staates zuständig. Ausnahmen und verschiedene andere Maßnahmen sind in Art. 7 und 8  aufgeführt.
Eine weitere Zuständigkeitsregelung ergibt sich außerdem hinsichtlich des Vermögens des Betroffenen. Nach Art. 9 sind die Behörden eines Vertragsstaates, in dem sich das Vermögen des Erwachsenen befindet, zuständig, Maßnahmen zum Schutz dieses Vermögens zu treffen. Dies aber nur, soweit sie mit den Maßnahmen vereinbar sind, die von den nach den Art. 5 bis 8 zuständigen Behörden getroffen wurden.
In dringenden Fällen sind die Behörden jedes Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Betroffene aufhält oder ihm gehörendes Vermögen befindet, zuständig. Die Behörden dieses Staates dürfen entsprechende Schutzmaßnahmen einleiten und treffen.
Nach Art. 22 des Abkommens werden die von den Behörden eines Vertragsstaats getroffenen Maßnahmen (z. B. Betreuerbestellung) kraft Gesetzes in den anderen Vertragsstaaten grundsätzlich anerkannt. Eine Anerkennung findet allerdings unter anderem dann nicht statt, wenn die Maßnahme aufgrund von Zuständigkeits- oder Verfahrensmängeln im ursprünglichen Vertragsstaat zustande kam. Nach Art. 26 darf die getroffene Maßnahme grundsätzlich vom neuen Vertragsstaat in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn alle Verfahrensvorschriften und Zuständigkeitsregelungen ordnungsgemäß eingehalten wurden.

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