Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nur dann, wenn ein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer auch tatsächlich zur Verfügung steht

Nach § 1897 Abs. 6 BGB ist vorrangig ein ehrenamtlicher Betreuer zu bestellen. Dieser Vorrang gegenüber einem beruflichen Betreuer besteht aber nur dann, wenn eine geeignete Person vorhanden ist, die zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt werden kann. Die Geeignetheit eines ehrenamtlichen Betreuers kann von den Betreuungsgerichten z. B. dann in Zweifel gezogen, bzw. abgelehnt werden, wenn familieninterne Konflikte bestehen, die dazu führen dass die Ausübung des Betreueramtes durch den ehrenamtlichen Betreuer (Angehöriger) nicht nur vom Streben nach dem Wohl des Betroffenen gleitet wird.

In einem vom BGH (Beschluss v. 22.01.2020, AZ: XII ZB 329/19) zu entscheidenden Fall wurde der Vater der volljährigen Betroffenen als ehrenamtlicher Betreuer abgelehnt, weil er der Meinung war, die Betroffene hätte zu viel Kontakt zu ihrer Mutter und Schwester und ihr deshalb das Mobiltelefon abgenommen hatte. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der vermehrte Kontakt der Betroffenen zu Schwester und Mutter deren Wohl entsprach. Da der Vater als ehrenamtlicher Betreuer nicht dazu bereit war, diese Kontakte zu fördern, sondern versuchte, diese Kontakte zu unterbinden, wurde er zur Führung der Betreuung als nicht geeignet angesehen. Es wurde ein Berufsbetreuer bestellt.

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