Vermögenssorge – Wenn es die finanzielle Situation des Betreuten erlaubt, darf er sich auch vermeintlich „unvernünftige“ Wünsche erfüllen

Wir erleben es immer wieder: Betreuer orientieren sich an ihren eigenen, ganz persönlichen Ansichten, was Geld ausgeben angeht! Fakt ist, dass sie immer das Wohl des Betreuten beachten müssen. Und dies bedeutet, dass – wenn es sich der Betreute leisten kann – dieser Geld für Dinge ausgeben darf, die der Betreuer eventuell für überflüssig oder verschwenderisch hält. Auch die Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, dass der Betreute nicht „knapp gehalten werden darf“, wenn es seine finanziellen Verhältnisse zulassen. Im Übrigen möchten wir noch darauf hinweisen, dass auch künftige Erbaussichten von Angehörigen nicht dazu berechtigen, evtl. in Absprache mit dem Betreuer, den Betreuten durch knappe Geldeinteilung dazu zu zwingen, sich nicht nachvollziehbare Wünsche zu erfüllen.

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