Vermögensverwaltung – Viele Betreute erhalten monatlich zu wenig Geld von Betreuern ausbezahlt

Betreuungsrechtlich ist kein bestimmter Betrag festgelegt, welcher dem Betreuten vom Betreuer monatlich für die Bestreitung des Lebensunterhalts überlassen werden muss. Leider wird uns sehr oft darüber berichtet, dass Betreute von Betreuern monatlich viel zu wenig finanzielle Mittel erhalten. Das jeweils aktuelle Existenzminimum bietet dafür lediglich einen Anhaltspunkt.

Es kommt – wie immer – auf die Umstände des Einzelfalles an.

Zentrale Maßgabe ist, dass sich die gesamte Vermögensverwaltung am Wohl des Betreuten unter Beachtung seiner Wünsche und seines Willens zu orientieren hat. Betreuer sind nicht dazu berechtigt, ihre eigenen Maßstäbe, wieviel Geld den Betroffenen zu überlassen ist, anzuwenden. Maßgebend sind in jedem Fall die finanzielle Lage, die Lebensführung vor der Betreuung und die Wünsche und Vorstellungen der Betreuten. Dazu gehört auch, dass die Rückführung von Schulden zwar innerhalb des Aufgabenkreises „Vermögenssorge“ zu den Pflichten des Betreuers gehört. Diese Rückführung darf aber nur in dem Rahmen geschehen, der es dem Betreuten noch möglich macht, seine eigenen, notwendigen Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Ggf. müssen also die monatlichen Zahlungen an Gläubiger angepasst, bzw. eingestellt werden.

Zielführend ist auch ein gemeinsamer Besuch von Betreuten und Betreuern bei einer Schuldnerberatungsstelle. Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Betreuer in Betracht ziehen, ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit nachfolgender Restschuldbefreiung zu beantragen. Wenn erforderlich, kann für den Betreuten ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet werden. Darüber hinaus sind Betreuer im Rahmen der Vermögenssorge dazu verpflichtet, für den Betreuten Anträge auf Sozialleistungen (z. B. Hilfe zum Lebensunterhalt) zu stellen.

Leider sind viele Betreute in solchen Situationen hilflos, bzw. können sich allein nicht gegen die Entscheidungen der Betreuer durchsetzen. Es ist Betroffenen deshalb anzuraten eine rechtliche Beratung einzuholen. Dabei kann z. B. abgeklärt werden, ob Pflichtverletzungen des Betreuers vorliegen, ob zwischen Betreutem und Betreuer überhaupt das erforderliche Vertrauensverhältnis besteht und/oder ob ein Betreuerwechsel durchzuführen ist.

 

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