Verfahrenspfleger

Nach dem FamFG wird dem Betroffenen durch gerichtlichen Beschluss ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Wann diese Erforderlichkeit vorliegt, entscheidet der Einzelfall. In der Regel wird dies bejaht, wenn eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten“ angeordnet werden soll. Der Verfahrenspfleger ist nicht (wie der gesetzliche Betreuer) gesetzlicher Vertreter des Betroffenen. Er wird ausschließlich dazu bestellt, die Interessen des Betroffenen innerhalb eines Betreuungsverfahrens zu wahren und ihn zu unterstützen. Die Bestellung soll unterbleiben, wenn der Betroffene in dem Betreuungsverfahren von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.

12.09.2019

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