Verfahrensfähigkeit des Betroffenen

Die Tatsache, dass ein wirksam geladener Beteiligter ohne hinreichende Entschuldigung nicht zum Termin erschienen ist, hindert die Annahme einer "mündlichen Erörterung" im Sinne der § 32 Abs. 1 S. 1, § 57 S. 2 Nr. 4 FamFG nicht.
Beschränkt sich die Tätigkeit des Betreuers auf die Abgabe von Stellungnahmen, ohne selbst Anträge zu stellen, liegt kein "Vertreten" im Sinne des § 53 ZPO vor. Der Betreute bleibt in dieser Konstellation in seiner Verfahrensfähigkeit unbeschränkt.
Ist der Betreute mangels Vertretung i.S.d. § 9 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 53 ZPO durch den Betreuer in seiner Verfahrensfähigkeit nicht beschränkt, kann der Betreute wirksam Rechtsmittel einlegen.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 09.01.2014, AZ: 5 UF 406/13

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