Ungeeignetheit des Vorsorgebevollmächtigten durch Verbringung in ein weit entferntes Pflegeheim – Verlust der Vollmacht

Wenn ein Bevollmächtigter sich dazu entscheidet, den Vollmachtgeber in ein Pflegeheim zu verlegen, das sich in großer räumlicher Distanz zu den Familienangehörigen befindet und dies zu einer schweren Beeinträchtigung zwischen dem Vollmachtgeber und Familienangehörigen führt, kann dies zur Ungeeignetheit des Bevollmächtigten führen. Dies hat zur Folge, dass er die Vollmacht nicht mehr ausüben darf und eine Betreuung eingerichtet wird. Es kommt darauf an, ob die Entscheidung für das weit entfernte Pflegeheim durch gewichtige Gründe gerechtfertigt ist. Erforderlich ist eine Gesamtschau aller Umstände, die gegen eine mögliche Eignung des Bevollmächtigten sprechen könnten. Die Einrichtung einer Betreuung trotz Vorsorgevollmacht stellt zwar einen gewichtigen Grundrechtseingriff dar. Es kann sich jedoch auf der anderen Seite aus grundrechtlichen Schutzpflichten ebenso ergeben, dass die Einrichtung einer Betreuung erforderlich ist. Dies ergibt sich aus der Schutzpflicht des Staates nach Art. 6 GG, wonach dieser verpflichtet ist, Ehe und Familie zu schützen.

In dem vom BGH (Beschluss v. 21.04.2021, AZ XII ZB 164/20) entschiedenen Fall ging es um eine 82jährige, die von dem Bevollmächtigten (Sohn) in ein 200 km entferntes Pflegeheim verlegt wurde und somit die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr möglich war.

Auch wenn vollstationäre Pflegebedürftigkeit vorliegt müssen Bevollmächtigte ebenso wie Betreuer die eheliche Lebensgemeinschaft (und in anderen Fällen im Übrigen auch familiäre Bindungen zwischen erwachsenen Kindern und Eltern) in gebotener Weise achten. Andernfalls kann dies zur Ungeeignetheit und Verlust der Vollmacht führen.

 

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