Wenn Betreuer "Amtsträger" nach den Definitionen im Strafgesetzbuch wären, hätte dies zur Folge, dass sie sich mit der unbefugten Weitergabe von Informationen über Betreute eventuell strafbar machen könnten. Begrifflich ist der Betreuer in den entsprechenden Regelungen nirgendwo aufgeführt, es gibt also bis jetzt keine gesetzliche Regelung, die besagt, dass Betreuer „Amtsträger“ sind. Auch die Rechtsprechung hat die Amtsträgerschaft für Betreuer bis jetzt immer verneint.
Es könnte aber einiges trotzdem dafür sprechen, Betreuer als „Amtsträger“ anzusehen:
Der Betreuer nimmt innerhalb seiner Funktion Fürsorgepflichten des Staates (Wohlfahrtspflege) war, und kann damit „verlängerter Arm der Verwaltung“ angesehen werden. Der hoheitliche Akte, mit dem er zum Betreuer verpflichtet wird, könnte als „Bestellung“ i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB angesehen werden. Des Weiteren wird vertreten, dass das erforderliche Zugehörigkeitsverhältnis darin bestehen könnte, dass der Betreuer während seiner Tätigkeit vom Gericht beaufsichtigt und kontrolliert wird und gegenüber dem Gericht zur Rechnungslegung verpflichtet ist.
Die Rechtsprechung sieht das aber eindeutig anders, der Betreuer ist kein Amtsträger, Urteil OLG München 23.07.2009, AZ: 5 St RR 134/09:
Nach der Rechtsprechung wird aus den Pflichten, die der Betreuer innerhalb seiner Aufgabenkreise hat, deutlich, dass der Charakter der Betreuung an sich als privatrechtliche Personen- und Vermögensfürsorge einzustufen ist. Der Betreuer hat nach § 1902 BGB in seinem Aufgabenkreis die Stellung eines gesetzlichen Vertreters für den Betreuten. Des Weiteren lösen vermögensrechtliche Vergehen des Betreuers keine Amtshaftungsansprüche gegen den Staat aus, sondern der Betreuer haftet nur nach Privatrecht (Schadensersatz).
Außerdem gibt es nach der Rechtsprechung keine „Bestellung“ des Betreuers i. S. d. § 11 StGB, sondern die Verpflichtung des Betreuers ist ein Formalakt, der sich in der Aufforderung zu treuer und gewissenhafter Amtsausübung erschöpft.
Als weiteres Argument gegen die Stellung des Betreuers als Amtsträger ist die Tatsache, dass die Vergütung des Betreuers dem Grunde nach aus dem Vermögen des Betreuten bezahlt wird. Sein Vergütungsanspruch (Auslagenanspruch) richtet sich also nicht gegen den Staat. Dass der Staat – falls es sich um einen mittellosen Betreuten handelt – die Vergütung des Betreuers übernimmt, hat damit nichts zu tun.
Darüber hinaus nimmt der Betreuer ausschließlich Angelegenheiten des Betroffenen wahr, die in dessen privatem Interesse liegen. Dies gilt auch dann, wenn der Staat die Betreuung in Ausübung öffentlicher Fürsorge anordnet und den Betreuer durch einen hoheitlichen Akt bestellt. Das Rechtsverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem gehört nach der Rechtsprechung trotz des starken öffentlich-rechtlichen Einschlags grundsätzlich zum Privatrecht, denn die Betreuung dient im jeweiligen Umfang ihrer Einrichtung der Regelung und Gestaltung der privaten Angelegenheiten des Betreuten, nicht den Interessen des Staates. Als weiteres Argument für die Anwendung von Privatrecht wird angeführt, dass der Betreuer innerhalb seiner Aufgabenkreise grundsätzlich eigenverantwortlich handelt und ihm nur durch Gesetz oder besondere gerichtliche (Einzel-)Anordnungen Grenzen gesetzt sind.
Dementsprechend wird auch die Stellung als „Geheimnisträger“ i. S. d. § 203 Abs. 2 StGB abgelehnt (vgl. auch BGH FGPrax 2013, 210).