Selbstverwaltungserklärung bei selbständiger Vermögensverwaltung durch den Betreuten – Rechnungslegungspflicht des Betreuers?

Wenn der Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ in einer Betreuung angeordnet ist besteht für den Betreuer die Möglichkeit, die teilweise oder gesamte Vermögensverwaltung trotzdem dem Betreuten selbständig zu überlassen (wenn kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde). Die Folge ist, dass von den Gerichten dann überwiegend anerkannt wird, dass der Betreuer von der Rechnungslegung über die Vermögensverwaltung befreit ist. Denn nach § 1840 BGB gilt die Rechnungslegungspflicht des Betreuers nur für „seine“ Vermögensverwaltung.

Dies geht aber nur, wenn und solange keine Zweifel darüber bestehen, dass das Vermögen (bzw. ein bestimmter Teil des Vermögens) ausschließlich vom Betreuten selbst verwaltet wird. Als Nachweis und zur Ausräumung dieser Zweifel dient die „Selbstverwaltungserklärung“ des Betreuten, die der Betreuer dem Gericht vorlegt. Der Betreuer kann den Betreuten aber nicht dazu zwingen eine Selbstverwaltungserklärung abzugeben.

Bei kompletter Verwaltung des Vermögens durch den Betreuten wirft diese Vorgehensweise aber logischerweise die Frage auf, ob die Betreuung hinsichtlich der Vermögenssorge überhaupt erforderlich ist.

Interessant zu diesem Thema ist der Beschluss LG Göttingen v. 25.06.2019, 5 T 114/19, außerdem der Beschluss des LG Koblenz v. 04.09.2018, 2 T 553/18.

 

 

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