Selbstmandatierung von Rechtsanwälten, die zu Betreuern bestellt wurden – weit mehr als ein bloßes Ärgernis

Es ist ein Skandal, was hinsichtlich der Mandatierung von Rechtsanwälten schon seit langer Zeit im Betreuungsrecht praktiziert und von den Gerichten offenbar toleriert, bzw. übersehen wird: Rechtsanwälte, die zu Berufsbetreuern bestellt werden, mandatieren sich selbst, wenn es darum geht, für den Betreuten neben der rechtlichen Betreuung anwaltlich tätig zu werden. Dies ist deshalb skandalös, weil eine Selbstmandatierung nicht nur nach §§ 1795, 181 BGB ausgeschlossen ist, sondern auch nach § 45 BRAO, der verschiedene Tätigkeitsverbote für Rechtsanwälte beinhaltet, schlichtweg verboten ist. Ein diesbezüglicher Mandatsvertrag ist nichtig.
Ein Rechtsanwalt, der den Beruf des Rechtsanwalts als Erstberuf ausübt und im Zweitberuf Betreuer ist, darf nicht in derselben Angelegenheit eine anwaltliche Tätigkeit für den Betreuten ausüben. Dies stellt unseres Erachtens einen Missbrauch der Betreuerbestellung dar. Es darf keinesfalls weiter hingenommen werden, dass dieses Verbot umgangen wird. Leider erleben wir immer wieder, dass Rechtsanwälte sich aber darüber hinwegsetzen und die Selbstmandatierung offenbar gang und gäbe ist.
Die Gerichte haben diesbezüglich eine Aufsichtspflicht, die allem Anschein nach aber nicht ernstgenommen, bzw. immer wieder verletzt wird. Die Rechtspfleger haben bei der Abrechnung und Kontrolle der Betreuungsfälle zu prüfen, ob ein Anwalt einen Betrag aus dem Vermögen des Betreuten, für dessen Verwaltung er zuständig ist, als Gebührenabrechnung für eine eigene anwaltliche Tätigkeit entnommen hat.
Wenn der Fall eintritt, dass ein Betreuter anwaltlich vertreten werden muss, ist der Rechtsanwalt, der zum Betreuer bestellt wurde, verpflichtet, den Fall an einen anderen Rechtsanwalt zu delegieren. Im Übrigen darf diese Delegation nicht innerhalb der gleichen Kanzlei, also an einen Sozius oder Partner, stattfinden.

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