Schweigepflicht in Betreuungsverfahren?

Schon die bloße Mitteilung gegenüber Dritten darüber, dass für einen Betroffenen eine Betreuung eingerichtet wurde, kann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes darstellen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht schon 1991 festgestellt (AZ: 1 BvR 239/90). Denn oft erleben die Betroffenen in der Gesellschaft dadurch eine Stigmatisierung, die ihnen das Leben noch zusätzlich schwer macht. Sie werden unter Umständen abgestempelt als solche, die „nichts mehr auf die Reihe bringen“.
Demnach stellt sich die Frage, ob, und wenn ja, gegenüber wem, Betreuer überhaupt Auskünfte über den Betreuten, bzw. über die Tatsache, dass eine Betreuung für den Betroffenen besteht, geben dürfen. Es gibt diesbezüglich keine speziellen gesetzlichen Regelungen. Klar ist nur, dass der Betreuer  nicht der Schweigepflicht nach § 203 StGB unterliegt und dass er auch keine Zeugnisverweigerungsrechte besitzt.
Oberste Priorität hat die Tatsache, dass Daten und Informationen über Betroffene nur zweckentsprechend verwendet und weitergegeben werden dürfen. Es dürfen auch keine Interessen von Dritten im Vordergrund stehen, wie etwa wirtschaftliche Interessen potentieller Vertragspartner oder ähnliches. Wie immer im Betreuungsrecht „schwebt“ über allem das „Wohl des Betreuten“ und dessen Wünsche, an dem sich grundsätzlich jedes Betreuerverhalten zu orientieren hat. Der Schutz Dritter gehört nicht dazu.

Es sind sicherlich oft Situationen denkbar, in denen es für den Betreuer eine schwierige moralische Frage ist, ob er mit Dritten über den Betreuten und seine Situation spricht oder nicht. Beispielsweise dann, wenn der Betreuer davon überzeugt ist, dass die Angehörigen des Betreuten diesem in irgend einer Art und Weise behilflich sein könnten, der Betreute dies aber kategorisch ablehnt und auf keinen Fall möchte, dass der Betreuer Kontakt zu den Angehörigen aufnimmt und mit Ihnen spricht. Wie ist hier die Frage nach dem Wohl und den Wünschen des Betreuten zu beantworten?
In diesem Zusammenhang kommt es in vielen Fällen auch darauf an, ob der Betreute geschäftsunfähig ist oder nicht. Wenn er geschäftsfähig ist, gibt es für den Betreuer keinen allgemeinen Anlass, sich gegenüber Vertragspartnern des Betreuten als Betreuer zu erkennen zu geben, es trifft ihn keine Offenbarungspflicht.
Anders wenn der Betreute geschäftsunfähig ist oder ein Einwilligungsvorbehalt besteht. Dann muss sich der Betreuer gegenüber Dritten zu erkennen geben, denn nur er kann in diesem Fall für den Betreuten rechtlich verbindlich handeln.

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