Schenkungen durch Betreuer?

Für gesetzliche Betreuer besteht grundsätzlich nach §§ 1908i Abs. 2, 1804 BGB ein Schenkungsverbot. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich nicht dazu berechtigt sind, aus dem Vermögen des Betreuten Schenkungen vorzunehmen.

Ausnahmen bestehen dann, wenn es sich um Anstandsschenkungen handelt oder um Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht entsprechen.

Unter Anstandsschenkungen versteht man kleine Geschenke, die üblich sind und deren Unterlassung einen beleidigenden Charakter hätten. Dazu zählen z. B. Geburtstags-, Weihnachts- und Hochzeitsgeschenke. Maßgeblich sind hier die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten und das in der Vergangenheit liegende Schenkungsverhalten des Betreuten vor der Betreuung.

Bei Schenkungen aufgrund einer sittlichen Pflicht sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Vermögenslage des Betreuten und des Beschenkten und die persönlichen Beziehungen untereinander maßgebend. Maßgeblich ist auch hier, ob das Unterlassen der Schenkung dem Betreuten als Verletzung einer ihm obliegenden sittlichen Pflicht zur Last gelegt werden würde. Es kommt hierbei auch darauf an, ob eine gewisse moralische Pflicht des Betreuten bestehen würde, die Schenkung zu tätigen. Maßgeblich sind darüber hinaus auch objektive Gesichtspunkte, die sich insbesondere im Hinblick auf den Schenkungsempfänger ergeben.

Insbesondere sind Betreuer nicht dazu berechtigt, im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge  Immobilien des Betreuten auf zukünftige Erben zu übertragen. Aus einer vorweggenommenen Erbfolge ergibt sich grundsätzlich keine sittliche Verpflichtung des Betreuten.

 

 

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