Regierungsentwurf zur Neuregelung des Betreuungsrechts – besonders wichtig: gesetzliche Ehegattennotvertretung

Der Gesetzesentwurf zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 25.10.2020 enthält wichtige Regelungen zur Stärkung der Rechte von Betreuten und Angehörigen, zum Schutz der Vorsorgevollmacht und zur erstmals eingeführten Ehegattenvertretung. Im einzelnen bedeutet dies, dass die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich des Vorrangs sozialrechtlicher Hilfen vor rechtlicher Betreuung, bezüglich der Qualität der gesetzlichen Betreuung insgesamt, Auswahl und Kontrolle von Betreuern, das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten sowie die Finanzierung von Betreuungsvereinen verbessert und dadurch gestärkt werden sollen.

Der Regierungsentwurf sieht ein Inkrafttreten allerdings erst zum 01.01.2023 vor.

Darüber hinaus soll das lange geforderte gesetzliche „Notvertretungsrecht“ für Ehegatten eingeführt werden. Nach bisher geltendem Recht können Ehegatten weder Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner treffen, noch diesen im Rechtsverkehr vertreten, solange sie nicht als gesetzliche Betreuer bestellt wurden oder zuvor von dem Ehepartner bevollmächtigt wurden.

Entwurf des neuen § 1358 BGB zum Notvertretungsrecht durch Ehegatten (Drucksache 564/20):

Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge

(1)

Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den zu vertretenden Ehegatten

1.in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,

2. Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen,

3.über Maßnahmen nach §1831 Absatz 4 zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet, und

4.Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend zu machen und an die Leistungserbringer aus den Verträgen nach Nummer 2 abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.

(2)

Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und hinsichtlich der dort genannten Angelegenheiten sind behandelnde Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden. Dieser darf die entsprechenden Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen.

(3)

Die Berechtigungen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, wenn

1.

die Ehegatten getrennt leben,

2.

dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist,

dass der vertretene Ehegatte

a) eine Vertretung durch ihn in den in Absatz 1 genannten Angelegenheiten ablehnt oder

b) jemanden zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, soweit diese Vollmacht die in Absatz1 bezeichneten Angelegenheiten umfasst,

3.

für den zu vertretenden Ehegatten ein Betreuer bestellt ist, soweit dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, oder

4.

mehr als drei Monate seit dem durch den Arzt nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellten Zeitpunkt vergangen sind.

(4)

Der Arzt, gegenüber dem das Vertretungsrecht ausgeübt wird, hat

1.

das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 und den Zeitpunkt, zu dem diese spätestens eingetreten sind, schriftlich zu bestätigen,

2.

dem vertretenden Ehegatten diese Bestätigung mit einer schriftlichen Erklärung über die Voraussetzungen nach Absatz1 und Ausschlussgründe nach Absatz 3 vorzulegen und

3.

sich von dem vertretenden Ehegatten schriftlich versichern zu lassen, dass

a)das Ehegattenvertretungsrecht wegen der Bewusstlosigkeit oder Krankheit, aufgrund derer der Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann, bisher nicht ausgeübt wurde und

b)kein Ausschlussgrund für das Vertretungsrecht vorliegt.

Das Dokument ist dem vertretenden Ehegatten für die weitere Ausübung der Vertretungsberechtigung auszuhändigen.

(5)

Das Vertretungsrecht nach Absatz 1 darf ab der Bestellung eines Betreuers, dessen Aufgabenkreis die dort bezeichneten Angelegenheiten umfasst, nicht mehr ausgeübt werden.

(6)

  • 1821 Absatz 2 bis 4, §1827 Absatz 1 bis 3, §1828 Absatz 1 und 2, §1829 Absatz 1 bis 4 sowie §1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 gelten entsprechend.

 

 

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