Die Rechtsprechung hat erneut bestätigt, dass, wenn sich die Qualifikation des Sachverständigen nicht auf den ersten Blick aus seiner Fachbezeichnung als Arzt ergibt, seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen ist. Hierfür genügt regelmäßig die richterliche Feststellung, dass der beauftragte Sachverständige Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie ist.
BGH, Beschluss v. 13.07.2016, AZ: XII ZB 46/15