Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 28.02.2018, AZ: 4 W 79/18 entschieden, dass ein Berufsbetreuer, der pflichtwidrig aufgrund fehlender finanzieller Mittel eines Betreuten dessen private Kranken- und Pflegezusatzversicherung kündigt, schadensersatzpflichtig sein kann. Voraussetzung ist, dass der absehbare Versicherungsfall eintritt und die Versicherung wegen der Kündigung nicht mehr zur Leistung an den Betreuten verpflichtet ist. Der Betreuer muss im Vorfeld trotz aktuell bestehender Geldnot des Betreuten abwägen, ob durch das bestehende Krankheitsbild des Betreuten zeitnah der Eintritt des Versicherungsfalls absehbar ist, der Betreute dadurch erhebliche Einnahmen erhalten hätte und zudem ggf. Leistungsfreiheit eingetreten wäre. Es besteht also eine Risikoabwägungspflicht des Betreuers dahingehend, ob der Verlust von finanziellen Leistungen aus der bestehenden Versicherung für den Betreuten größere Nachteile mit sich bringen wird als durch die Kündigung und den damit einhergehenden Wegfall der monatlichen Beitragszahlungen hätte erreicht werden können. In dem zitierten Fall entstand dem Betreuten durch die Kündigung ein Schaden von 18.000,00 Euro.