Diese Frage wird uns sehr häufig von unseren Lesern gestellt.
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Es gibt die Möglichkeit, gegen ein Kontaktverbot eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Es handelt sich dabei um vorläufigen Rechtschutz. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung ist mit einer gerichtlichen Entscheidung innerhalb weniger Tage zu rechnen. Erforderlich ist dafür die Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruches und eines Verfügungsgrundes. Der Verfügungsgrund besteht in Betreuungsfällen in der Regel in der besonderen Dringlichkeit.
Für den Verfügungsanspruch muss eine Anspruchsgrundlage vorhanden sein. Diese ergibt sich für die hier genannten Fälle für die Angehörigen aus Art. 6 GG (Schutz der Familie), ggf. in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht).
Für Vertrauenspersonen, die keine Angehörigen sind, bleibt nur der Anspruch aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Das mit der einstweiligen Verfügung befasste Gericht überprüft die Verhältnismäßigkeit des vom Betreuer ausgesprochenen Kontaktverbotes im Rahmen des vorgetragenen Sachverhalts.
- Gilt für Angehörige und andere Vertrauenspersonen:
Nicht immer ist es aber unbedingt erforderlich, eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Es besteht auch die Möglichkeit, sich mit einer Sachverhaltsdarstellung direkt an das Betreuungsgericht zu wenden, dieses wird dann ggf. das ihm in gewissen Grenzen zustehende Aufsichts- und Weisungsrecht gegenüber dem Betreuer ausüben – wenn Pflichtverletzungen oder Verhältnismäßigkeitsüberschreitungen durch den Betreuer ersichtlich sind. Das Gericht ist bei entsprechend konkreten Anhaltspunkten dazu verpflichtet, seine Amtsermittlungspflicht auszuüben, dem Betreuer auf die Finger zu schauen und ihm ggf. konkrete Anweisungen zu erteilen um ein rechtswidrig ausgesprochene Kontaktverbot aufzuheben.
Es kann auch sein, dass ein Betreuer mit der Verhängung eines Kontaktverbots schon von vornherein komplett über das Ziel hinausgeschossen ist, weil er überhaupt nicht über die dafür erforderlichen Aufgabenkreise verfügt. Kontakt- und Besuchsverbote erfordern die Übertragung des Aufgabenkreises „Umgangsbestimmung“. Es wird auch teilweise die Meinung vertreten, dass der weit gefasste Aufgabenkreis „Personensorge“ ausreicht. Dies ist allerdings abzulehnen. Die Regelung der persönlichen Kontakte eines Betroffenen durch den Betreuer stellt einen massiven Eingriff in dessen Rechte dar und erfordert für seine Rechtmäßigkeit spezielle Voraussetzungen . Es ist völlig unverständlich, warum gerade hier ein relativ allgemein gehaltener Aufgabenbereich ausreichen sollte. Ein ohne den erforderlichen Aufgabenkreis ausgesprochenes Kontakt- / Besuchsverbot ist rechtswidrig und muss entweder vom Betreuer selbst oder vom Betreuungsgericht aufgehoben werden.