Kommt immer wieder vor: Rechtsverletzung durch fehlende Anhörung

Wenn ein Betroffener im Betreuungsverfahren nicht durch das Gericht persönlich angehört wird, stellt dies eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Gerade im Betreuungsverfahren ist ein sensibler Umgang mit den Rechten des Betroffenen gefordert.  Es muss ihm im Verfahrensverlauf so schnell wie möglich die Möglichkeit gegeben werden, durch eigene Stellungnahmen und Situationsschilderungen auf die Sachverhaltsermittlung und Entscheidungsfindung des Gerichts Einfluss zu nehmen. Diese Möglichkeit ist ihm verwehrt, wenn er nicht umgehend persönlich angehört wird. Es mag Situationen geben, z. B. bei Gefahr im Verzug, in denen (zum Schutz des Betroffenen) keine Zeit für eine Anhörung bleibt. Dann kann ausnahmsweise auch ohne Anhörung eine (vorläufige) Betreuung angeordnet werden um wichtige, unaufschiebbare Entscheidungen schnell treffen zu können. Dies entbindet die Beteiligten aber nicht von der Pflicht, die Anhörung des Betroffenen unverzüglich nachzuholen. Geschieht dies nicht, liegt eine Verletzung des verfassungsmäßig garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, der gerichtlich (auch im Nachhinein) festgestellt werden kann. Diese Rechtsverletzung kann auch grundsätzlich nicht mehr rückwirkend dadurch wieder aus der Welt geschafft werden, dass der Betroffene später angehört wird. (s. Beschluss Bundesverfassungsgericht v. 13.07.2015, AZ: 1 BvR 2516/13)

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