Kapitalanlagen durch Betreuer

Wenn der Betreuer Vermögen des Betreuten in einer nicht mündelsicheren Geldanlage anlegen möchte, bedeutet dies nicht grundsätzlich, dass ihm die Genehmigung hierzu verweigert werden muss. Die Genehmigung darf nur dann verweigert werden, wenn die geplante Geldanlage im Einzelfall den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögenslage widerspricht. Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Es ist auf ein ausgeglichenes Verhältnis von Anlagensicherheit und Rentabilität zu achten. Maßgebend für diese Entscheidung ist die Frage, ob der Betreute auf die Erträge dieser Anlage angewiesen ist um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Weiterhin spielt auch eine Rolle, in welcher Art und Weise der Betroffene früher sein Vermögen verwaltet hat.
Wenn es sich um ein großes Vermögen handelt, wird die Streuung des Vermögens durch unterschiedliche Geldanlagen nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung als sinnvoll angesehen. (s. hierzu LG Augsburg, Beschluss v. 25.05.2018, AZ: 054 T 1089/18)
Eine weitere – sehr praxisrelevante – Frage besteht darin, ob der Betreuer bei Übernahme der Betreuung dazu verpflichtet ist, vom Betroffenen bis dahin selbst vorgenommene nicht mündelsichere Kapitalanlagen rückgängig zu machen und in mündelsichere Anlagen umzuwandeln.
Die Rechtsprechung verneint eine generelle Pflicht des Betreuers hierzu. Erforderlich ist eine Beurteilung nach dem Einzelfall, in dem alle vorhandenen Vermögenspositionen zu würdigen sind. Es ist die Frage zu klären, ob im Sinne einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung ein noch hinnehmbares Risiko vorliegt oder nicht – dies vor allem auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Fähigkeit des Betreuten, seinen künftigen Lebensunterhalt sicherzustellen. Und auch dann ist eine Umschichtung des Vermögens durch den Betreuer nur insoweit zu fordern, dass eine Reduzierung unsicherer Geldanlagen auf ein vertretbares Maß erfolgt. Denn schließlich entsprach diese Art der Vermögensanlage dem Willen des Betroffenen vor Einrichtung der Betreuung.
01.10.2019

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