Immobilienverkauf – Genehmigung

Für eine Grundstücksveräußerung im Rahmen eines Betreuungsverfahrens durch den Betreuer ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Familienangehörige, die an dem Betreuungsverfahren durch das Gericht als „Beteiligte“ hinzugezogen wurden, haben allgemein die Möglichkeit, eigene Stellungnahmen einzubringen. Diese sind vom Gericht zur Kenntnis zu nehmen und ggf. in die Entscheidung miteinzubeziehen. Darüber hinaus kann in dem Genehmigungsverfahren auch eine gerichtliche Anhörung naher Angehöriger stattfinden. Ob dies erforderlich ist entscheidet das Gericht nach dem Amtsermittlungsgrundsatz.

Der Entscheidungsmaßstab, ob die Genehmigung erteilt wird oder nicht, ist allein das „Interesse des Betreuten“. Dies bedeutet, dass das Gericht alle Vor- und Nachteile sowie die Risiken des Verkaufs ermitteln und im Rahmen einer Gesamtabwägung (in die evtl. abgegebenen Stellungnahmen von Beteiligten einfließen können) entscheiden muss. Zu berücksichtigen sind bei dieser Entscheidung aber ausschließlich das Wohl und die Interessen des Betreuten. Die ggf. vorgetragenen subjektiven Interessen dritter Personen (Angehörige, Erben) sind hier grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

12.09.2019

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