Häufigkeit des persönlichen Kontakts eines Betreuers zu einem Betreuten, der in einem Heim untergebracht ist / Betreuer darf Kontrollpflichten nicht auf Heimpersonal delegieren

Wenn eine gesetzlich betreute Person in einem Heim untergebracht ist, darf sich der Betreuer bezüglich der Frage, ob das Heim alle geschuldeten Leistungen vollständig und ordnungsgemäß erfüllt, nicht überwiegend oder womöglich sogar allein auf die Wahrnehmungen und Auskünfte Dritter verlassen, denen die Qualifikation fehlen kann, eventuell vorliegende Pflege- und Behandlungsdefizite zu bemerken.
Auch darf der Betreuer seine Pflicht, mit der betreuten Person persönlichen Kontakt zu halten, nicht grundsätzlich an das Heimpersonal delegieren. Das Heimpersonal ist aufgrund seines Arbeitsverhältnisses mit dem Pflegeheim und des eigenen Schadensersatzrisikos nicht in der Lage, objektiv mit möglicherweise vorliegenden Pflegedefiziten umzugehen.
AG Siegen, Beschluss vom 23.7.2018, AZ: 33 XVII 917/16 Z
15.04.2019

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