Haben Betroffene das Recht, den Betreuer vor der Betreuerbestellung kennenzulernen?

Nein, nach derzeitiger Rechtslage besteht ein Anspruch des Betroffenen darauf nicht. Wir haben jedoch die Erfahrung gemacht, dass einige sehr gute Betreuer sich auf Anfrage dazu bereit erklären, mit Betroffenen im Vorfeld ein Gespräch zu führen.

Der Gesetzgeber hat jedoch erkannt, dass das vorherige Kennenlernen für den Aufbau (oder die Ablehnung) des erforderlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Betreuten und Betreuern ein sehr wichtiger Bestandteil zielführender Betreuungsarbeit ist und auf diese Weise schon im Vorfeld zeit- raubende Probleme für alle Beteiligten vermieden werden können.

Deshalb ist nach der Reform des Betreuungsrechts ab Januar 2023 im Rahmen des § 12 Abs. 2 BtOG erstmals die Möglichkeit eines persönlichen Kennenlerngesprächs zwischen dem Betroffenen und dem im Rahmen des behördlichen Betreuervorschlages genannten Betreuer vorgesehen. Dieses Kennenlerngespräch findet auf Wunsch des Betroffenen und durch Vermittlung der Betreuungsbehörde statt. Dadurch soll der Betroffene möglichst frühzeitig in die Auswahlentscheidung der Betreuungsbehörde mit einbezogen und damit sein Selbstbestimmungsrecht gestärkt werden.

 

 

 

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