Gilt für den Betreuer eine Schweigepflicht?

Der Betreuer unterliegt grundsätzlich keiner Schweigepflicht. Diese Tatsache ist in vielerlei Hinsicht bedenklich. Denn durch die Anordnung einer Betreuung ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betreuten sowieso schon belastet. Mit dem Schutz der Wahrung der Intimsphäre müsste gerade in Betreuungsfällen besonders sensibel umgegangen werden. Dem ist aber leider nicht so. Durch die fehlende Schweigepflicht des Betreuers werden die Einschränkungen, die der Betreute hinnehmen muss, in bestimmten Fällen noch massiver.
Die Problematik dieses Themas machen vor allem die Betreuungsfälle deutlich, in denen der Betreuer für den Aufgabenkreis „Gesundheitssorge“ eingesetzt wurde. Um seine Aufgaben sorgsam und pflichtgemäß ausüben zu können, muss der Betreuer in der Regel von dem Arzt über den Gesundheitszustand, die Behandlungsmethoden etc. des Betreuten informiert werden.
Hierbei ist zu unterscheiden: Handelt es sich um einen Betroffenen, der einwilligungsfähig ist, und wünscht dieser, dass der Arzt keine Informationen an den Betreuer weitergibt, muss dies beachtet werden, d. h. der Arzt darf keine Informationen an den Betreuer weitergeben. Denn § 1901 Abs. 3 BGB bestimmt, dass der Betreuer den Wünschen des Betreuten zu entsprechen hat, „soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist“. Der Betreuer muss sich also ggf. damit abfinden, dass er keine Informationen von dem Arzt bekommt. An der Formulierung dieser Regelung ist aber auch deutlich zu erkennen, dass es sehr wohl Ausnahmen gibt.
Handelt es sich dagegen um einen Betroffenen, der nicht einwilligungsfähig ist, sieht die Sache anders aus. Denn in solchen Fällen muss der Betreuer in sämtliche Behandlungs- und Heilmethoden einwilligen, damit sie vom Arzt durchgeführt werden können. Hierfür ist die umfassende Kenntnis der Umstände und Möglichkeiten für den Betreuer erforderlich. Er muss also vom Arzt informiert werden, auch wenn der Betroffene dem widerspricht.  Allerdings gilt in der Folge für den Betreuer die ansonsten strenge Schweigepflicht des Arztes nicht. Er darf seine Kenntnisse über den Gesundheitszustand des Betreuten weitergeben. Im Hinblick auf die eigentlich zu schützende Intimsphäre des Betroffenen unverständlich.

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